Umgang mit Lese-Rechtschreibschwäche an der Bismarckschule

Es kommt immer wieder vor, dass Eltern uns mit der Vermutung ansprechen, dass bei ihren Kindern eine Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) vorliegt. In manchen Fällen besteht diese schon seit der Grundschulzeit. Für eine gute Entwicklung der Schüler*innen ist es dann wichtig, dass die Schule die Eltern dabei unterstützt, diese Schwäche zu beheben.

Die rechtliche Basis aller Maßnahmen ist der „Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen“ (RdErl. d. MK v. 4.10.2005). Der Ort, an dem über mögliche Maßnahmen entschieden wird, ist die Klassenkonferenz, die auch die Zeugnisse beschließt. Sie ist unabhängig in ihrer Entscheidung und orientiert sich i.d.R. an den Empfehlungen der halbjährlichen pädagogischen Dienstbesprechungen, wo einzelne Schüler*innen in den Blick genommen werden.

Sollten Sie – evtl. gestützt durch ein Gutachten eines Kinder- und Jugendpsychologen – einen formlosen Antrag über die Klassenlehrkraft stellen, können die Lehrkräfte in der Klassenkonferenz grundsätzlich zwei Maßnahmen beschließen. Diese Entscheidung wird regelmäßig (meist jährlich) überprüft und muss ggf. neu von den Eltern beantragt werden.

  1. Ein Nachteilsausgleich, z. B. durch eine Verlängerung der Arbeitszeit bei schriftlichen Lernkontrollen oder didaktische und technische Hilfsmittel.
  2. Ein Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung, z.B. durch die stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen oder durch den zeitweiligen Verzicht während der Förderphase auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung. 

       Alle Abweichungen von den üblichen Bewertungsmaßstäben werden auf dem Zeugnis vermerkt.

Vorrangig sind immer die Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs. Beachten Sie bitte auch, dass diese Maßnahmen zeitlich begrenzt sind und im Laufe der Sekundarstufe I abgebaut werden.

In den meisten Fällen ist eine Lese-Rechtschreibschwäche therapierbar und kann im Laufe weniger Jahre überwunden werden. Die Bereitschaft des Elternhauses, ihr Kind durch eine außerschulische Therapie und/oder Lernprogramme in diesem Prozess zu unterstützen, ist unerlässlich für eine erfolgreiche Entwicklung.

Bis zum Abschluss der Sekundarstufe I sollte eine LRS normalerweise behoben sein. In der Oberstufe wird ein Antrag auf Nachteilsausgleich daher höchst selten bewilligt. Bedingung ist dann, dass bereits in der Sek I LRS diagnostiziert wurde. Die weitergehende Maßnahme, das Abweichen von den Leistungsmaßstäben, kann in der Oberstufe nicht mehr gewährt werden. Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, diese Maßnahme vorher nur ausnahmsweise zu ergreifen.                  

 A. Hewitson

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